Gesetzesänderung aufgrund COVID-19 bei der Stromsteuerrückerstattung

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ haben Anspruch auf Steuerbegünstigungen

Grundsätzlich darf für Zeiträume, in denen sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, keine Steuerentlastung gewährt werden. Diese Regelung wurde nun kürzlich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Forst- und Landwirtschaft angepasst, so dass Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten (z.B. Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren o.ä.), trotz allem einen Entlastungsantrag stellen dürfen. Damit wurde endlich Rücksicht auf die aktuelle Covid-19-Situation genommen. Die Antragstellung muss bis zum 30. Juni 2021 erfolgt sein!

Das Formular 1139 „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ wurde um folgenden Passus erweitert:

Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten, können weiterhin staatliche Beihilfen des Energie- und Stromsteuerrechts (vgl. 3.5, Merkblatt 1139a) für diesen Zeitraum in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Abgabe des Vordrucks 1139 besteht weiterhin.

– 1139 “Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen” –

07.04.2021
Energienahe Services