Umlagen auf Strom 2024 – ein aktueller Überblick

Philip Gutschke · zuletzt aktualisiert: 2. Mai 2024

Die Stromumlagen bilden zusammen mit zusätzlichen Abgaben und den Steuern einen festen Bestandteil des Strompreises. Sie werden erhoben, um bestimmte Bereiche der Energiepolitik und -versorgung zu finanzieren. Die Umlagen auf Strom sind 2024 im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen genauen Überblick über die Zahlen und Fakten der aktuellen Strompreisumlage in Deutschland. 

Kurz und knapp

2024 beträgt die Stromumlage für Endkunden insgesamt 1,574 ct/ kWh. Das ist ein Anstieg um 15,31 % zum Vorjahr.

Zu den aktuellen Stromumlagen gehören: die KWKG-Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und die Offshore-Netzumlage.

Die Umlage für abschaltbare Lasten und die EEG-Umlage wurden als Folge der Energiepreiskrise 2023 abgeschafft.

Wie haben sich die Stromumlagen 2024 zum Vorjahr verändert?

Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Umlagen auf Strom für das Jahr 2024 bekannt gegeben: Für Endkunden beträgt die Stromumlage insgesamt 1,574 ct/ kWh. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Erhöhung um 0,209 ct/ kWh bzw. 15,31 %.

Die Stromumlagen machen zusammen mit weiteren Abgaben und der Stromsteuer etwa ein Drittel des Strompreises aus. Die Umlagen und Abgaben betragen 2024 insgesamt 3,624 ct/ kWh und sind damit um 6,12 % zum Vorjahr gestiegen.

 


Aktuelle Information: Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 können Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft einen Antrag auf Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz stellen. Mit dem Antrag sinkt die Stromsteuer von 20,50 Euro pro Megawattstunde auf 0,50 Euro pro Megawattstunde.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Stromsteuer.

Weitere Möglichkeiten der Stromsteuerentlastung finden Sie in unserem Artikel zur Stromsteuererstattung.


Was sind Stromumlagen?

Für jede Kilowattstunde Strom werden den Verbrauchern in Deutschland neben den Kosten für die verbrauchte Strommenge auch Umlagen und Abgaben berechnet. Diese Positionen sind feste Preisbestandteile im Strompreis. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen müssen in Deutschland diese Abgaben und Umlagen auf den Strom zahlen.

Stromumlagen sind Aufschläge, die für einen bestimmten Zweck erhoben werden und diesem auch zugeführt werden. Sie helfen beispielsweise dabei, bestimmte Bereiche der Energiepolitik und -versorgung zu finanzieren, wie zum Beispiel die Förderung von energieeffizienteren Methoden und erneuerbaren Energien sowie die Reduzierung von Netzentgelten für Unternehmen.

Umlagen auf Strom 2024: Ein Überblick

Zu den Stromumlagen zählen derzeit die Umlage auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG-Umlage), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV und die Offshore-Netzumlage. Diese Aufschläge machen zusammen mit der Stromsteuer und den Konzessionsabgaben rund ein Drittel des Strompreises aus. Letztere ist abhängig vom Ort der Lieferstelle und ist deshalb in den Diagrammen nicht enthalten.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Strompreis-Zusammensetzung

Zusammensetzung Umlagen und Abgaben auf Strom

Insgesamt belaufen sich die Steuern, Abgaben und Stromumlagen im Jahr 2024 auf 3,624 ct/kWh. Als Folge der Energiepreiskrise sind sie seit 2021 (bis 1.000.000 kWh Jahresverbrauch pro Lieferstelle) um rund ein Drittel gesunken.

Grundsätzlich werden alle Kostenbestandteile vom Verbraucher an den Energieversorger entrichtet und von diesem an die jeweiligen Verwaltungseinheiten weitergegeben.

Entwicklung Umlagen und Abgaben auf Strom

Stromumlagen 2024 im Detail

KWKG-Umlage – Umlage für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Die KWKG-Umlage ist ein Aufschlag, der erhoben wird, um die Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) bei der Deckung ihrer Kosten zu unterstützen. Die Umlage fördert die Entwicklung und den Einsatz von KWK-Anlagen, die gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen und damit Energie effizienter nutzen als herkömmliche Anlagen.

Der Aufschlag ist mengenunabhängig, d. h. für alle Verbrauchsgruppen gleich, und im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken. Er beträgt im Jahr 2024 für alle Verbraucher 0,275 ct/kWh und ist damit um fast 23 % niedriger als im Vorjahr (2023: 0,357 ct/kWh).

Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV – Umlage auf reduzierte Netzentgelte

Für Unternehmen, die ihre Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagern (sog. atypische Netznutzer) oder einen besonders hohen Stromverbrauch haben, besteht seit 2012 nach § 19 Abs. 2 StromNEV (= Stromnetzentgeltverordnung) die Möglichkeit, die Netzentgelte auf Antrag zu reduzieren. Die entfallenden Entgelte werden über eine Umlage durch die Letztverbraucher ausgeglichen.

Die Höhe der Umlage ist abhängig von der bezogenen Strommenge. Bis zu einer Jahresmenge von 1.000.000 kWh pro Abnahmestelle beträgt sie 0,643 ct/kWh und ist gegenüber dem Jahr 2023 (0,417 ct/ kWh) um 54,20 % gestiegen. Ursprünglich hatten die Netzbetreiber eine Absenkung auf 0,403 ct/kWh prognostiziert.

Aufgrund des Ende 2023 angekündigten Wegfalls des Bundeszuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten wurde die Umlage für 2024 kurzfristig angehoben, um den zusätzlichen Liquiditätsbedarf zu decken.

Für den darüber hinausgehenden Jahresverbrauch beträgt die Umlage unverändert 0,050 ct/kWh.

Offshore-Netzumlage – gem. § 17 f EnWG

Die Offshore-Netzumlage (bis 2018 Offshore-Haftungsumlage) dient seit 2013 der Finanzierung von Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks, die verspätet an das Stromnetz angeschlossen werden oder bei denen es zu Netzunterbrechungen kommt. Darüber hinaus dient die Offshore-Netzumlage der Unterstützung der Betreiber von Offshore-Windparks, um die Kosten für die Netzanbindung zu decken.

Die Umlage ist Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und muss von allen Verbrauchern in Deutschland gezahlt werden. Sie beträgt unabhängig vom Jahresverbrauch 0,656 ct/kWh und ist gegenüber dem Vorjahr um 11 % gestiegen (2023: 0,591 ct/kWh).

EEG-Umlage – Die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (abgeschafft)

Der Ausbau der erneuerbaren Energien wurde von 2000 bis zum 31.12.2022 unter anderem durch die EEG-Umlage auf Strom gefördert. Sie wurde an die Netzbetreiber als Ausgleich für die entstandene Finanzierungslücke gezahlt. Diese Lücke entstand zwischen der an die Betreiber gezahlten Einspeisevergütung und dem an der Strombörse erzielten Strompreis.

Finanziert wurde die EEG-Umlage schlussendlich vom Letztverbraucher. Da sie maßgeblich vom Börsenstrompreis abhängig war, wurde ihre Höhe jährlich neu festgelegt. Obwohl die EEG-Umlage nicht mehr in der Strompreis-Zusammensetzung enthalten ist, bleibt die Einspeisevergütung für ökologisch sauberen Strom bestehen. Die Finanzierung erfolgt jedoch jetzt aus dem Sondervermögen des Energie- und Klimafonds des Bundes.

Umlage für abschaltbare Lasten (abgeschafft)

In § 18 AbLaV (Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten) wurde die Vergütung von Abschaltleistungen geregelt. Unter Abschaltleistung versteht man das kurzfristige Drosseln oder Abschalten von Anlagen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden und es somit stabil zu halten.

Die Kosten für abschaltbare Lasten trugen zunächst die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), bevor sie zwischen den Betreibern ausgeglichen und auf die Letztverbraucher umgelegt wurden. Gemäß § 20 Abs. 2 AbLaV tritt die Verordnung zum 1. Juli 2022 weitgehend außer Kraft. Ab dem Jahr 2023 wurde keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.

Können Unternehmen Ermäßigungen bei Strompreis-Umlagen beantragen?

Um die Belastung Ihres Unternehmens durch den Strompreis zu verringern, gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungen, Erlasse oder Vergütungen auf bestimmte Umlagen und Abgaben. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des produzierenden Gewerbes mit einem Jahresstromverbrauch von bis zu 1.000.000 kWh (sog. Letztverbrauchergruppe A') haben z. B. Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Strom- und Energiesteuer bis auf einen definierten Selbstbehalt.

Hat Ihr Unternehmen ein Energiemanagementsystem (EMS) eingeführt, sind sogar noch weitergehende Entlastungen von der Stromsteuer (Spitzenausgleich) möglich.

Mehr Informationen zum Zurückfordern von Strom- & Energie­steuer

Für größere Abnehmer (i. d. R. über 1 GWh pro Jahr) gibt es weitergehende Vergütungen von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.

Wie entwickelten sich die Abgaben und Umlagen auf Strom?

In den vergangenen zehn Jahren unterlagen die Abgaben und Umlagen auf Strom immer wieder leichten Schwankungen. Den größten Anteil machte bis zum Jahr 2022 die EEG-Umlage aus. Ihre Abschaffung bewirkte eine deutliche Senkung der Umlagen und Abgaben.

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Entwicklung Umlagen und Abgaben auf Strom

Über Philip Gutschke

Philip verantwortet als Bereichsleiter Energiebeschaffung die strategischen und operativen Einkaufsprozesse für die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft und vertritt deren Interessen beim BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft).

Er beschäftigt sich leidenschaftlich mit den aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Energiemarkt. In seiner Freizeit findet man ihn am, im oder auf dem Wasser.

Philip Gutschke, Bereichsleiter Energieeinkauf bei wattline

Häufige Fragen

  • Was ist der Unterschied zwischen Umlage und Abgabe?

    Als Abgabe ist die Stromsteuer zu verstehen. Sie wird zur Erfüllung staatlicher Aufgaben eingesetzt, wie etwa zur Unterstützung der staatlichen Rente. Umlagen werden für einen bestimmten Zweck erhoben und diesem zugeführt, wie zum Beispiel die KWKG-Umlage.

  • Woher weiß man, welche Umlagen und Abgaben man bezahlen muss?

    Auf Ihrer Energierechnung finden Sie in aller Regel eine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen Kosten und Gebühren, welche für Ihren Energieverbrauch berechnet werden. Häufig werden diese Angaben in einem separaten Abschnitt unter dem Preis für die tatsächlich verbrauchte Energie aufgeschlüsselt.

  • Welchen Nutzen bringen Umlagen auf Strom?

    Stromumlagen dienen indirekt der Förderung umweltfreundlicher Stromerzeugung. Sie werden als Risikoausgleich (z. B. Offshore-Netzumlage) gezahlt oder dienen als Anreiz für die Einspeisung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWKG-Umlage). Schließlich werden sie als Instrument für ein effizientes Lastmanagement eingesetzt (Umlage auf reduzierte Netzentgelte).

  • Wie hoch sind die Stromumlagen 2024?

    Für Letztverbraucher beläuft sich die Umlage für Strom im Jahr 2024 auf 1,574 ct/kWh und steigt damit gegenüber dem Vorjahr um 0,209 ct/kWh bzw. 15,31 %. Diese Umlage setzt sich zusammen aus der KWKG-Umlage mit 0,275 ct/kWh, der § 19 StromNEV-Umlage mit 0,643 ct/kWh und der Offshore-Netzumlage mit 0,656 ct/kWh.

  • Wie hoch ist die EEG-Umlage 2024?

    Seit 1. Juli 2022 ist keine EEG-Umlage mehr zu entrichten, da diese abgeschafft wurde.

  • Wurde die EEG-Umlage abgeschafft?

    Ja, sie wurde bereits zum 1. Juli 2022 abgeschafft.