Rechner für Gas- und Strom­preis­bremse

Berechnen Sie hier, welche Entlastung Ihnen die Gas- und Strompreisbremse bringt

Das Ziel der Gas- und Strompreisbremse ist, die massiven Preissteigerungen und die damit einhergehenden Folgen für Unternehmen abzufedern. Selbstverständlich profitieren auch die Mitglieder unserer Energieeinkaufsgemeinschaft von den Preisbremsen, sofern sie anspruchsberechtigt sind.

Gute Nachricht: Ihr Energiepreis muss nicht zwangsläufig Ihr Rechnungspreis sein

In nahezu allen Fällen lohnen sich die Preisbremsen und es wird nicht so teuer wie befürchtet. Doch wie hoch die Entlastung ausfallen wird, ist nicht so leicht ersichtlich und hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Aus diesem Grund haben wir für Sie einen Rechner erstellt, mit dem Sie die Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse einfach und schnell abschätzen können.

Wann erhalte ich die Entlastungen?

Die Entlastungen werden rückwirkend zum Januar 2023 mit der/den Energierechnung/en März verrechnet. Das bedeutet, die Entlastungen sind auf der Rechnung enthalten, welche Sie im April erhalten.

Gaspreisbremse kurz und knapp

Kleine Unternehmen und Gewerbe
Verbrauch < 1,5 Mio. kWh p.a.

Der Gaspreis wird bei 12 Cent/kWh brutto für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Die Entlastung gilt von 1. März 2023 bis 30. April 2024 mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar 2023.

Gas-Gewerbe

Große industrielle Verbraucher
Verbrauch > 1,5 Mio. kWh p.a. und mit RLM

Hier ist ein Deckel von 7 Cent pro kWh netto für 70 Prozent des Verbrauchs vorgesehen. Die Entlastung gilt von 1. Januar 2023 bis 30. April 2024.

Gas-Industrie

Strompreisbremse kurz und knapp

Kleine Unternehmen und Gewerbe
Verbrauch < 30.000 kWh p.a.

Der Strompreis wird bei 40 Cent pro kWh brutto für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt. Die Entlastung gilt von 1. März 2023 bis 30. April 2024 mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar 2023.

Strom-Industrie

Große industrielle Verbraucher
Verbrauch > 30.000 kWh p. a.

Hier ist ein Deckel von 13 Cent pro kWh netto für 70 Prozent des Verbrauchs vorgesehen. Die Entlastung gilt zwischen 1. Januar 2023 und 30. April 2024.

Strom-Gewerbe

Häufige Fragen

  • Ich bin Mitglied bei wattline. Profitiere ich auch von der Gas- und Strompreisbremse?

    Ja, unsere Mitglieder profitieren natürlich auch von der Strom- und Gaspreisbremse, sofern Sie anspruchsberechtigt sind.

  • Profitiere ich auch von den Entlastungen, obwohl wattline gerade einen neuen Energieliefervertrag für mich abgeschlossen hat?

    Ja, Sie erhalten die Entlastungen selbstverständlich auch, wenn wir kürzlich einen neuen Energieliefervertrag für Sie abgeschlossen haben oder Sie Ihren Anbieter kürzlich gewechselt haben. Die einzige Bedingung für den Erhalt der Entlastungen ist, dass Sie anspruchsberechtigt sind.

  • Wann bin ich anspruchsberechtigt?

    Sie haben Anspruch auf die Entlastungen, wenn Ihr aktueller Strom- oder Gaspreis höher als der durch die Bundesregierung begrenzte Preis ist. Liegt Ihr aktueller Preis für Strom oder Gas unter der festgelegten Preisbremse, dann haben Sie einen sehr guten Energiepreis und der Deckel greift bei Ihnen nicht.

    Der Rechner prüft die Voraussetzungen basierend auf Ihren Angaben automatisch.

  • Wie werden die Entlastungen durch die Gas- und Strompreisbremse für mein Unternehmen berechnet?

    Wie hoch Ihre Entlastung ist, hängt im Wesentlichen von Ihrem Energieverbrauch, dem reinen Energiepreis, den vorläufigen Netzengelten und der Konzessionsabgabe ab. Die genaue Berechnung der Entlastung ist deshalb sehr individuell und regional unterschiedlich.

    Ihre Entlastung wird in unserem Rechner anhand von standardisierten Durchschnittswerten für die Netzentgelte und die Konzessions-Abgabe berechnet. Bei dem Ergebnis handelt es sich also um einen ungefähren Schätzwert. In Abhängigkeit von Ihrem Netzbetreiber und von Ihrer regionalen Gemeindegröße kann die Entlastung höher als prognostiziert ausfallen.

  • Wann erhalte ich die Entlastungen durch die Energiepreisbremsen?

    Sie bekommen die Entlastung auf die Rechnung von Ihrem Strom- bzw. Gasversorger des jeweiligen Monats gutgeschrieben. Die Auszahlung der Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 erfolgt rückwirkend ab März 2023.

  • Was muss ich tun, um die Entlastungen der Preisbremsen zu bekommen?

    Ihr Strom- bzw. Gasversorger reduziert Ihren monatlichen Abschlag automatisch. Das bedeutet, dass Ihr Versorger Ihren Abschlag berechnet und Sie die Entlastung direkt auf Ihre Rechnung des jeweiligen Monats gutgeschrieben bekommen. Ein Antrag oder weitere Aktivitäten Ihrerseits ist nicht erforderlich.

  • Was passiert, wenn für mein Unternehmen die Entlastung durch die Preisbremsen nicht ausreicht?

    Die Bundesregierung stellt für Härtefälle 12 Milliarden Euro zur Verfügung. Härtefallregelungen soll es vor allem für Krankenhäuser, Universitätskliniken, Pflegeeinrichtungen sowie für Organisationen und Einrichtungen, die die Demokratie stärken und den Zusammenhalt in der Gesellschaft sichern, geben.

    Auch die Länder wollen zusätzliche Mittel zur Unterstützung bereitstellen.

    Die Erleichterungen im Insolvenzrecht gelten bis zum 31.12.2023 und sollen verhindern, dass gesunde Unternehmen wegen schwer kalkulierbarer Preise Insolvenz anmelden müssen.

  • Greifen Strom- und Gaspreisdeckel auch, wenn ich mich in der Grund- oder Ersatzversorgung befinde?

    Ja, Gas- und Strompreisdeckel greifen auch in der Grund- und Ersatzversorgung.

    Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Sondervertragskunden (Kunden in Grund- und Ersatzversorgung) und Allgemeinkunden (gesetzliche bzw. vertragliche Schuldverhältnisse).

  • Wie werden Strom- und Gaspreisdeckel bei Spotmarkt-Verträgen angewendet?

    Die Preisbremsen gelten auch für die Spotbelieferung. Die Energie­versorgungs­unternehmen sind jedoch nur zu einer Entlastung verpflichtet, wenn der Letzt­verbraucher die Energie über einen Lieferanten erhält.

    Das heißt beim Gaspreisdeckel: Wenn der Letztverbraucher die Erdgasmenge direkt auf außerbörslichen Handels­plattformen oder über einen Großhändler an der Börse bezieht, richtet sich sein Entlastungs­anspruch gegen den Bund. Beim Strom­preisdeckel gilt hier: Wenn der Letztverbraucher die Strommenge selbst beschafft, richtet sich sein Anspruch gegen den regel­zonen­verantwortlichen Übertragungs­netzbetreiber.

  • Wie und wann erhalte ich als Letztverbraucher individuelle Informationen über die Höhe meines Entlastungsbeitrages von meinem Energieversorgungsunternehmen?

    Energie­versorgungs­unternehmen haben die Pflicht, Sie als Letzt­verbraucher über die Höhe Ihres Entlastungs­betrages möglichst bis zum 15. Februar 2023, aber in jeden Fall in Textform vor dem 1. März 2023 individuell in Kenntnis zu setzen. Diese Information muss folgende Punkte beinhalten:

    Gas:

    • bisherige und zukünftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Voraus­zahlung

    • derzeit vereinbarter Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis (lediglich bei Gas), jeweiliger Referenzpreis

    • Höhe des Entlastungs­kontingentes und des Entlastungs­betrages sowie dessen

    • Verteilung auf die vertraglichen Abschlags- oder Voraus­zahlungen (lediglich bei Gas)

    Strom:

    • Höhe der gewährten Entlastungs­beiträge (im Abrechnungs­zeitraum)

    • Höhe des im Abrechnungs­zeitraum insgesamt absolut gewährten Entlastungs­kontingents

    • Höhe des im Abrechnungs­zeitraum relativ gewährten Entlastungs­kontingents (also Prozentsatz zu dem Referenz­wert)

  • Mein Unternehmen bezieht seine Energie von mehreren Energieversorgungsunternehmen. Gibt es hier eine Entlastungshöchstgrenze?

    Die Entlastungs­höchst­grenze liegt bei 150.000 Euro je Entnahme­stelle pro Monat. Dieser Maximal­betrag gilt für insgesamt alle Entnahme­stellen des Letzt­verbrauchers und unabhängig davon, wie viele Lieferanten Sie als Letzt­verbraucher haben. Falls eine Selbst­erklärung gegenüber dem Lieferanten über die Höchst­grenze der Entnahme­stellen existiert, ist diese heranzuziehen.

  • Darf ich als Unternehmer Boni und Dividenden auszahlen, wenn ich die Erleichterungen in Anspruch nehme? Gibt es dafür Bedingungen?

    Unternehmen, die Hilfen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro erhalten, haben ein Dividenden­verbot sowie ein gestuftes Boni-Verbot von Aufsichts­organen und Mitglieder der Geschäfts­leitung.

    Bei einer Förderung zwischen 25 und 50 Millionen Euro bezieht sich das Verbot nur auf Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember getroffen wurden oder geplant waren. Ab einer Entlastung von 50 Millionen Euro sind alle Boni-Vereinbarungen sowie die Ausschüttung von Dividenden betroffen, was bedeutet, dass das Verbot für Dividenden und Boni für das ganze Jahr 2023 gilt und unabhängig vom Datum der Auszahlung ist. Unternehmen können das Boni- oder Dividenden­verbot umgehen, indem sie bis zum 31. März 2023 mit einer Erklärung auf eine Förderung über den genannten Grenzwert verzichten.

  • Ich habe noch weitere Fragen zur Gas- und Strompreisbremse

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert ausführlich auf seiner Website sowie über dort veröffentliche FAQ-Listen zur Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse.

Diese und weitere häufige Fragen und Antworten zur Strom- und Gaspreisbremse finden Sie in unserem Factsheet (Stand: Januar 2023).