Gas- und Strom­preis­bremse

Durch die Einführung der Gas- und Strompreisbremse wurden die massiven Preissteigerungen und die damit einhergehenden Folgen für Unternehmen im Jahr 2023 abgefedert. Dazu wurde eine Deckelung des Strom- und des Gaspreises in Deutschland eingeführt.

Die Gas- und Strompreisbremse ist am 31. Dezember 2023 ersatzlos ausgelaufen. Erfahren Sie, wie die Gas- und Strompreisbremse 2023 funktionierte und welche Alternativen sich 2024 für Unternehmen bieten.

Die Alternative ab 2024

Die Energie-Einkaufsgemeinschaft wattline ermöglicht Ihnen den Zugang zu exklusiven Groß­handels­preisen für Strom und Gas.

Durch die clevere Mengenbündelung in der Gemeinschaft und die vorausschauende Beschaffung zum idealen Zeitpunkt erhalten Sie dauerhaft bessere Energiepreise und schützen sich vor Preisexplosionen am Energiemarkt.

So profitierten viele langjährige Mitglieder während der Energiepreiskrise von Energiepreises, die deutlich unter den Referenzpreisen der Gas- und Strompreisbremse lag – eine langfristige Alternative zur Gas- und Strompreisbremse!

Wie funktionierten die Preisbremsen 2023?

Sofern man während des Zeitraums der Strom- und Gaspreisbremse anspruchsberechtigt war, konnten Unternehmen, die von den massiven Preissteigerungen der Energiepreise betroffen waren, eine gute Nachricht vernehmen: Ihr Energiepreis war nicht zwangsläufig auch ihr Rechnungspreis. In vielen Fällen lohnten sich die Preisbremsen und es wurde nicht so teuer wie befürchtet (Angaben ohne Gewähr).

Sie hatten Anspruch auf die Entlastungen, wenn Ihr aktueller Strom- oder Gaspreis höher als der durch die Bundesregierung begrenzte Preis lag.

Der Rechner für die Gas- und Strompreisbremse prüfte die Voraussetzungen basierend auf Ihren Angaben automatisch.

Sie bekamen die Entlastung auf die Rechnung von Ihrem Strom- bzw. Gasversorger des jeweiligen Monats gutgeschrieben. Die Auszahlung der Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 erfolgte rückwirkend ab März 2023.

Höhe der Gaspreisbremse

Kleine Unternehmen und Gewerbe
Verbrauch < 1,5 Mio. kWh p.a.

Der Gaspreis wurde bei 12 Cent/kWh brutto für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Die Entlastung galt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar 2023.

Gas-Gewerbe

Große industrielle Verbraucher
Verbrauch > 1,5 Mio. kWh p.a. und mit RLM

Hier war ein Deckel von 7 Cent pro kWh netto für 70 Prozent des Verbrauchs vorgesehen. Die Entlastung galt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 .

Gas-Industrie

Höhe der Strompreisbremse

Kleine Unternehmen und Gewerbe
Verbrauch < 30.000 kWh p.a.

Der Strompreis war bei 40 Cent pro kWh brutto für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt. Die Entlastung galt vom 1. März 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar 2023.

Strom-Industrie

Große industrielle Verbraucher
Verbrauch > 30.000 kWh p. a.

Hier war ein Deckel von 13 Cent pro kWh netto für 70 Prozent des Verbrauchs vorgesehen. Die Entlastung galt zwischen 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

Strom-Gewerbe

Antragloses Verfahren

Ihr Strom- bzw. Gasversorger reduzierte Ihren monatlichen Abschlag automatisch. Das bedeutet, dass Ihr Versorger Ihren Abschlag berechnete (siehe auch unseren Rechner zu Strom- und Gaspreisbremse) und Sie die Entlastung direkt auf Ihre Rechnung des jeweiligen Monats gutgeschrieben bekamen. Ein Antrag oder weitere Aktivitäten Ihrerseits war nicht erforderlich.

Härtefallregelungen

Die Bundesregierung stellte für Härtefälle 12 Milliarden Euro zur Verfügung. Härtefallregelungen sollte es vor allem für Krankenhäuser, Universitätskliniken, Pflegeeinrichtungen sowie für Organisationen und Einrichtungen, die die Demokratie stärken und den Zusammenhalt in der Gesellschaft sichern, geben.

Auch die Länder wollten zusätzliche Mittel zur Unterstützung bereitstellen.

Die Erleichterungen im Insolvenzrecht galten bis zum 31.12.2023 und sollen verhindern, dass gesunde Unternehmen wegen schwer kalkulierbarer Preise Insolvenz anmelden müssen.

Informationspflicht der Energie­versorgungs­unternehmen

Energie­versorgungs­unternehmen hatten die Pflicht, Sie als Letzt­verbraucher über die Höhe Ihres Entlastungs­betrages möglichst bis zum 15. Februar 2023, aber in jeden Fall in Textform vor dem 1. März 2023 individuell in Kenntnis zu setzen. Diese Information musste folgende Punkte beinhalten:

Gas:

  • bisherige und zukünftige Höhe der vertraglichen Abschlags- oder Voraus­zahlung

  • derzeit vereinbarter Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis (lediglich bei Gas), jeweiliger Referenzpreis

  • Höhe des Entlastungs­kontingentes und des Entlastungs­betrages sowie dessen

  • Verteilung auf die vertraglichen Abschlags- oder Voraus­zahlungen (lediglich bei Gas)

Strom:

  • Höhe der gewährten Entlastungs­beiträge (im Abrechnungs­zeitraum)

  • Höhe des im Abrechnungs­zeitraum insgesamt absolut gewährten Entlastungs­kontingents

  • Höhe des im Abrechnungs­zeitraum relativ gewährten Entlastungs­kontingents (also Prozentsatz zu dem Referenz­wert)

Entlastungs­höchst­grenze

Die Entlastungs­höchst­grenze lag bei 150.000 Euro je Entnahme­stelle pro Monat. Dieser Maximal­betrag galt für insgesamt alle Entnahme­stellen des Letzt­verbrauchers und unabhängig davon, wie viele Lieferanten Sie als Letzt­verbraucher hatten. Falls eine Selbst­erklärung gegenüber dem Lieferanten über die Höchst­grenze der Entnahme­stellen existierte, war diese heranzuziehen.

Dividenden­verbot und gestuftes Boni-Verbot

Unternehmen, die Hilfen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro erhalten, hatten ein Dividenden­verbot sowie ein gestuftes Boni-Verbot von Aufsichts­organen und Mitglieder der Geschäfts­leitung.

Bei einer Förderung zwischen 25 und 50 Millionen Euro bezog sich das Verbot nur auf Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen wurden oder geplant waren. Ab einer Entlastung von 50 Millionen Euro waren alle Boni-Vereinbarungen sowie die Ausschüttung von Dividenden betroffen, was bedeutet, dass das Verbot für Dividenden und Boni für das ganze Jahr 2023 galt und unabhängig vom Datum der Auszahlung war. Unternehmen konnten das Boni- oder Dividenden­verbot umgehen, indem sie bis zum 31. März 2023 mit einer Erklärung auf eine Förderung über den genannten Grenzwert verzichteten.

Häufige Fragen

  • Gibt es die Strompreisbremse auch 2024?

    Die Strom- und Gaspreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Das BMWK sagt dazu:

    Die Strom- und Gaspreisbremsen sind am 31.12.2023 ausgelaufen. Seit Januar 2024 liegen die  Marktpreise für Strom und Gas häufig unterhalb der Referenzpreise der Preisbremsen aus dem Vorjahr

    Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, Ihre Beschaffungsstrategie zu prüfen, um sich gegen künftige unvorhersehbare Preissprünge abzusichern.

  • Was ist 2024 eine Alternative zur Gas- und Strompreisbremse?

    Der Zeitpunkt für die Energiebeschaffung ist entscheidend. So kann z. B. eine Energie-Einkaufsgemeinschaft, die Energie für ihre Mitglieder zum idealen Zeitpunkt beschafft, eine nachhaltige Alternative zur Gas- und Strompreisbremse darstellen. Viele Mitglieder von wattline blieben vor der Energiepreiskrise verschont, da sie dank wattline frühzeitig zum idealen Zeitpunkt Energie beschaffen konnten.

  • Wie kommen Unternehmen auch nach dem Wegfall der Strom- und Gaspreisbremse zu günstigen Energiepreisen?

    Prüfen Sie die Mitgliedschaft in einer Energie-Einkaufsgemeinschaft wie wattline. Eine Energie-Einkaufsgemeinschaft ermöglicht Ihnen den Zugang zu exklusiven Großhandelspreisen durch die Mengenbündelung mit anderen Mitglieder und durch die Beschaffung zum idealen Zeitpunkt.

  • Mein Energiepreis ist derzeit über den Referenzpreisen der Preisbremse. Was kann ich tun?

    Die Preisbremsen sind Ende 2023 ausgelaufen, so dass Sie davon nicht mehr profitieren können. Wenn Ihr derzeitiger Energiepreis über den Referenzpreisen der Preisbremsen liegt, sollten Sie die Beschaffungsstrategie für Ihr Unternehmen und anpassen.

    Entscheidend für die Energiebeschaffung ist nämlich der Zeitpunkt. Sofern Sie nicht selbst in der Lage sind, den idealen Beschaffungszeitpunkt für Ihr Unternehmen zu finden (z. B. durch laufende Marktbeobachtung), sollten sie die Mitgliedschaft in einer Energie-Einkaufsgemeinschaft prüfen, die das für Ihre Mitglieder durchführen kann.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert ausführlich auf seiner Website sowie über dort veröffentliche FAQ-Listen zur Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse.

Weitere häufige Fragen und Antworten zur Strom- und Gaspreisbremse finden Sie in unserem Factsheet (Stand: Januar 2023).