Energie- und Stromsteuererstattung für Unternehmen berechnen

Einsparungspotenzial bei der Energie- und Stromsteuer gibt es für Unternehmen aus den Bereichen Produktion und Land- sowie Forstwirtschaft, die Strom und andere Energieträger für betriebliche Zwecke beziehen. Für diese Unternehmen besteht die Möglichkeit, einen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuer zurückzuerhalten.

Erfahren Sie hier mehr über die Rückerstattung der Energie- und Stromsteuer und berechnen Sie Ihr Einsparpotenzial.

Kurz und knapp

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können von der Energie- und Stromsteuerrückerstattung profitieren.

Je nach anwendbarem Paragrafen und Situation des Unternehmens sind unterschiedliche Voraussetzungen und Selbstbehalte anwendbar.

Die Rückerstattung der Energie- und Stromsteuer kann nicht weiter zurück als für das vergangene Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag muss jedes Jahr erneut erfolgen.

Seit dem Jahr 2011 gibt es eine Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, die jährlich eine Stromsteuer von mindestens 1.000 EUR bzw. 250 EUR (je nach anwendbarem Paragrafen) zahlen. Hierbei werden 25 % des Regelsteuersatzes abgezogen, sofern der Strom für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Allerdings gibt es Ausnahmen bei der Nutzung von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, bei denen die Steuerentlastung nur für Unternehmen gewährt wird, die die genannten Erzeugnisse nachweislich nutzen.

Wenn die steuerliche Belastung höher als die Entlastung in der Rentenversicherung ist, kann das Unternehmen des produzierenden Gewerbes bis zu 90 % der Stromsteuer durch den Spitzenausgleich erstattet bekommen. Dabei muss der Strom nachweislich zum Regelsteuersatz von 2,05 ct/kWh versteuert worden sein. Zusätzlich gibt es für bestimmte Prozesse spezielle Formen der Entlastung, wie beispielsweise bei der Elektrolyse, chemischen Reduktionsverfahren, der Glas- und keramischen Herstellung sowie der Metallerzeugung und -bearbeitung, insbesondere zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung.

Gründe für die Strom- und Energie­steuer­entlastungen

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird für bestimmte Energieverbräuche die Energiesteuer erlassen oder reduziert. Ziel ist es, Unternehmen steuerlich zu begünstigen, um die internationale Wettbewerbsposition der Bundesrepublik Deutschland nicht zu verschlechtern. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Produktion, Arbeitsplätze und Emissionen ins Ausland verlagert werden. Die Stromsteuererstattung dient also dazu, die Wettbewerbsposition der deutschen Unternehmen zu stärken.

Wer profitiert von der Stromsteuer­rückerstattung?

Nicht alle Unternehmen können von der Stromsteuerrückerstattung profitieren. Berechtigt sind dazu primär Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus dem produzierenden Gewerbe.

Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW), wie sie z. B. häufig in Hotels zu finden sind, haben eine Möglichkeit zur Erstattung der Energiesteuer unabhängig von ihrer Branche: So kann die Energiesteuer auf die für den Betrieb des BHKW erforderlichen Energieträger Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl anteilig bzw. bis zu 100 % zurückerstattet werden. Ob die volle Energiesteuer beantragt werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob die Anlage bereits abgeschrieben wurde oder nicht.

Anspruchsberechtigte Wirtschaftszweige nach WZ Code

Berechtigt zur Beantragung der Stromsteuererstattung bzw. Energiesteuerentlastung sind Unternehmen mit der Zuordnung zu folgenden WZ Codes 2003 Abschnitten:

  • C (Bergbau)

  • D (Verarbeitendes Gewerbe)

  • E (Energie- und Wasserversorgung)

  • F (Baugewerbe)

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft mit Zuordnung nach Abschnitt

  • A (Land- und Forstwirtschaft)

  • B der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht)

Eine aktuellere Version dieser Klassifikation (z. B. WZ 2008) sind nicht anwendbar. Hintergrund ist ein in § 2 Nr. 2a Stromsteuergesetz (StromStG) festgelegter statischer Verweis auf die WZ 2003.

Wenn Sie nur Ihre Klassifizierung nach WZ 2008 kennen, können Sie Ihren WZ Code 2008 in WZ Code 2003 hier übersetzen oder über den offiziellen Umsteigeschlüssel, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, nachschlagen (Unter "Weitere Downloads").

Wie finde ich meinen WZ Code?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Ihren WZ Code herauszufinden.

Der maßgebende Zeitraum ist immer das Kalenderjahr, für welches die Stromsteuerentlastung beantragt wird. Da die Entlastung nur rückwirkend für ein Jahr beantragt werden kann, ist das also das Kalenderjahr, welches dem aktuellen Jahr vorangeht.

Möglichkeiten zur Stromsteuer­erstattung

Die Möglichkeiten zur Entlastung bzw. Erstattung von der Strom- und Energiesteuer sind vielfältig und abhängig von der jeweiligen Situation des Unternehmens. Je nach anwendbarem Paragrafen gelten unterschiedliche Voraussetzungen sowie ein festgelegter Selbstbehalt. Weiter gibt es für jeden Energieträger einen gesetzlich festgelegten Rückerstattungsbetrag pro MWh/Liter/kg. Zusätzlich können beim Spitzenausgleich die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers die Rückerstattung erhöhen oder senken.

Stromsteuererstattung

Steuerentlastung nach § 9a StromStG und nach § 51 EnergieStG

Es besteht die Möglichkeit, eine Entlastung zu beantragen, wenn Unternehmen im produzierenden Gewerbe nachweisen können, dass sie rechtmäßig versteuerten Strom für die Elektrolyse, bestimmte Verfahren und Prozesse sowie chemische Reduktionsverfahren verwenden.

Eine Liste der Verfahren und Prozesse finden Sie auf der Website des Zolls.

Erstattung der Stromsteuer nach § 9a StromStG

Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können auf Antrag gemäß § 9b StromStG eine Entlastung der Stromsteuer erhalten, sofern sie nachweisen können, dass sie besteuerten Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben. Die Steuerentlastung beläuft sich auf 5,13 EUR pro MWh und wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Jahr mehr als 250 EUR beträgt.

Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG

Unter gewissen Bedingungen gewährt das Energiesteuergesetz (EnergieStG) Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine partielle Steuerentlastung für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse wie l.eichtes Heizöl, schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Ersatzbrennstoffe

Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird nur gewährt, insofern die erzeugte Wärme auch nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt wurde.

Die Entlastung wird gewährt, sofern der Entlastungsbetrag mehr als 250 EUR beträgt.

Spitzenausgleich gem. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG

Für Unternehmen im produzierenden Gewerbe gibt es eine weitere Möglichkeit zur Entlastung - den sogenannten "Spitzenausgleich". Dieser ermöglicht eine Steuerentlastung in besonderen Fällen und ist für die Stromsteuer nach § 10 StromStG und die Energiesteuer nach § 55 EnergieStG geregelt. Der Spitzenausgleich muss separat von den Entlastungen nach § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG beantragt werden und kann auch ohne vorherige Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Allerdings reduziert sich dadurch die mögliche Entlastung. Beim Spitzenausgleich wird die Ökosteuer nach Abzug eines Selbstbehaltes und des Unterschiedsbetrags einer möglichen Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen des Unternehmens zu 90 % erstattet.

Voraussetzungen für Nutzung des Spitzenausgleichs

Um von der Erstattung nach dem Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer Gebrauch machen zu können, müssen große Unternehmen (Nicht-KMU) für das jeweilige Antragsjahr ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS vorweisen.

Ohne diesen Nachweis ist ein Spitzenausgleich nach den aktuellen Gesetzen zu Stromsteuer und Energiesteuer nicht möglich. Wichtig ist allerdings zu wissen: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bietet die Spitzenausgleich-Effizienzverordnung (SpaEfV) über Anlage 2 – “Alternatives System” und über Anlage 1 Energieaudits gem. DIN EN 16247-1 anderweitige Möglichkeiten, um vom Spitzenausgleich zu profitieren.

Neben den finanziellen Einsparungen soll insbesondere das Audit Unternehmen helfen ihre energetische Situation zu erfassen und zu bewerten sowie Energieeinsparpotenziale zu identifizieren, systematisch anzugehen und dadurch langfristig Energiekosten zu senken.

Anlage 1 der SpaEfV bezieht sich auf die Testierung eines Energieauditberichts gemäß DIN EN 16247-1. Ein gelisteter BAFA-Energieauditor erstellt diesen Bericht, und später wird er von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft. Es ist wichtig, Anlage 1 nicht mit dem Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 für Nicht-KMU im Rahmen der Verpflichtungen des EDL-G zu verwechseln. Das Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 ist eine reine Beratungsdienstleistung, die nicht von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt werden darf.

Anlage 2 beinhaltet das klassische Tabellenverfahren, bei dem Energieverbräuche, Energieverbraucher und Einsparmaßnahmen in Tabellenform dargestellt werden.

Die alternativen Systeme gemäß SpaEfV stellen auch einen wichtigen ersten Schritt hin zum Energiemanagementsystem (EnMS) gemäß ISO 50001 dar. Die Bewertung der energetischen Situation und das jährliche Review durch die Geschäftsleitung sind bereits grundlegende Elemente der internationalen Norm ISO 50001 für Energiemanagementsysteme.

Ferner wird die Entlastung gem. § 10 StromStG nur gewährt, sofern der Entlastungsbetrag mehr als 1.000 EUR beträgt.

Rückerstattung der Stromsteuer berechnen

Mit folgendem Rechner können Sie anhand weniger Angaben Ihr geschätztes Erstattungspotenzial ausrechnen. Der Rechner hilft Ihnen einzuschätzen, ob Sie die Grenzwerte für eine Erstattung erfüllen und wie hoch diese ausfallen kann.

Wie hoch ist die Stromsteuererstattung im Durchschnitt?

Man kann von einigen Hundert Euro, bis mehrere Tausend Euro zurückerhalten, je nachdem wie hoch der Verbrauch ist und welche Paragrafen angewendet werden können.

Bei den Standardparagrafen § 9b StromStG und § 54 EnergieStG kann man durch folgende Formel Richtwerte berechnen:

  • § 9b StromStG: (MWh*5,13) abzüglich 250,00 €

  • § 54 EnergieStG: (MWh*1,38) abzüglich 250,00 €

Wie hoch ist die Entlastung bei KWK Anlagen?

Eine vollständige Steuerentlastung ist nach den Vorschriften des § 53a Abs. 6 Energiesteuergesetz nur unter gewissen Bedingungen möglich. Hierfür muss der Betreiber einer KWK-Anlage einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % sowie die Hocheffizienz der Anlage nachweisen. Zudem muss sich die Anlage innerhalb der regelmäßigen Abschreibungszeit befinden.

Seit 2018 wird eine vollständige Steuerentlastung für hocheffiziente KWK-Anlagen nur noch abzüglich darüber hinaus gewährter staatlicher Investitionsbeihilfen (wie das Mini-KWK-Impulsprogramm) möglich. In diesen Fällen kann die Beantragung einer teilweisen Energiesteuerentlastung sinnvoll sein, bei der die gewährten Investitionsbeihilfen nicht in Abzug gebracht werden.

Termine und Fristen

Die Stromsteuererstattung kann immer nur für das Vorjahr beantragt werden. Stichtag ist jeweils der 31.12. Weiter zurück kann die Stromsteuerrückerstattung nicht beantragt werden!

Um kein Entlastungsjahr zu verpassen, lohnt es sich, einen Dienstleister mit der jährlichen Antragstellung nach der jeweils gültigen Gesetzes­lage zu beauftragen.

Wo und wie beantragen?

Um von der Energiesteuer- und Stromsteuerentlastung profitieren zu können, ist gem. §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes eine gesonderte Beantragung unumgänglich. Der Antrag muss fehlerfrei, fristgerecht und vollständig ausgefüllt beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.

Die Antragstellung muss beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen. Ihr zuständiges Hauptzollamt finden Sie über die Website des Zolls unter Eingabe Ihrer Postleitzahl. Die Beantragung kann durch den Antragsteller selber in eigenem Namen oder durch einen zugelassenen Berater erfolgen. Zu beachten ist hier, dass für die Vertretung in Steuersachen besondere Bedingungen gelten. So darf die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur durch einen festgelegten Personenkreis erfolgen. Die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen sind abschließend in den § 3, 3a und 4 Steuerberatungsgesetz aufgeführt.

Die entsprechenden Formulare können Sie beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufen.

Häufige Fragen

  • Wie ist es im Fall eines produzierenden Gewerbes mit Verkaufsraum (z. B. einer Bäckerei)?

    Hierfür ist die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit (Vordruck 1402) zu beachten. Die Bäckerei/Metzgerei/sonstiges Unternehmen muss angeben, bei welcher wirtschaftlichen Tätigkeit wie viele Mitarbeiter beschäftigt werden und wie viel Umsatz dadurch erzielt wird. Die Zahlen müssen auch bei einer Prüfung durch das Hauptzollamt nachgewiesen werden können.

  • Was ist ein Testat bzw. wer stellt dieses aus?

    Das sogenannte Testat ist der Vordruck 1449, welcher von einem Zertifizierer, wie z. B. einem Umweltgutachter, ausgestellt wird. Ein solches Testat bekommen Sie ausgestellt, falls Sie im Entlastungsjahr ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben oder betrieben haben.

  • Bekomme ich das Testat nur, wenn ich die Voraussetzungen des Spitzenausgleichs erfülle?

    Ja. Ein Testat (Vordruck 1449) erhalten Sie nur, wenn Sie nachweisen kann, dass Sie im Entlastungsjahr ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben oder betrieben haben.

  • Welche Unterlagen benötige ich für den Spitzenausgleich?

    Es werden die Strom-, Erdgas-, Heizöl- und Flüssiggasrechnungen sowie Lohnjournal, Testat (Formular 1449) und Akkreditierungsurkunde des Zertifizierers benötigt. Die Dokumente müssen alle vom Entlastungsjahr stammen.

  • Was ist eine Akkreditierungsurkunde?

    Bestätigung durch eine dritte Seite, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle – kurz: Zertifizierer – die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben (z. B. Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001) durchzuführen.

  • Wann bekomme ich die Stromsteuererstattung vom Hauptzollamt?

    Eine Bearbeitung kann wenige Wochen bis hin zu sechs Monaten und länger dauern, je nach Auslastung des Hauptzollamtes.