Umlagen und Abgaben Strom in Deutschland 2024

Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Umlagen für das Jahr 2024 bekannt gegeben: Endkunden müssen mit einer Summe von 1,574 ct/kWh rechnen. Die Umlagen erhöhen sich damit um 0,209 ct/kWh gegenüber dem Jahr 2023. Lediglich die KWKG-Umlage wurde für 2024 reduziert. Zusätzlich kommt noch die Stromsteuer hinzu, welche bei 2,050 ct/kWh liegt. Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von 3,624 ct/kWh für Steuern, Umlagen und Abgaben im Jahr 2024.

Steuern, Umlagen und Abgaben auf Strom

Kurz und knapp

2024 betragen die Steuern, Umlagen und Abgaben auf Strom 3,624 ct/kWh.

Die gesetzlichen Umlagen und Abgaben machen rund einen Drittel des Strompreises aus.

Die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die EEG-Umlage wurden als Folge der Energiepreisekrise 2023 abgeschafft.

Übersicht zu Umlagen und Abgaben auf Strom

Für jede Kilowattstunde Strom werden Verbrauchern in Deutschland zusätzlich zu den Kosten für die genutzte Strommenge Umlagen und Abgaben berechnet. Diese Positionen sind feste Preisbestandteile im Strompreis. Erfahren Sie mehr über die Abgaben und Umlagen auf Strom, wofür diese verwendet werden und wie sie sich in den vergangenen Jahren entwickelt haben.

Gesamtheitlich betragen die Steuern, Umlagen und Abgaben 2024 3,624 ct/kWh und reduzierten sich im Vergleich zu 2021 um etwa einen Drittel (bis 1.000.000 kWh Jahresverbrauch pro Lieferstelle) als Folge der Energiepreiskrise.

Zu den Steuern, Umlagen und Abgaben zählen die KWKG-Umlage, die Umlage nach § 19 (2) StromNEV, die Offshore-Netzumlage, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe. Letztere ist abhängig vom Ort der Lieferstelle und ist deshalb in den Diagrammen nicht enthalten.

Alle Kostenbestandteile werden vom Verbraucher an den Energieversorger entrichtet und von diesem an die jeweiligen Verwaltungseinheiten weitergegeben.

Zusammensetzung Steuern, Umlagen und Abgaben auf Strom 2023

Die Abgaben und Umlagen im Detail

KWKG-Umlage – Umlage für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

Die KWKG-Umlage ist ein Aufschlag, der erhoben wird, um Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) zu helfen, ihre Kosten zu decken. Der Aufschlag fördert die Entwicklung und Nutzung von KWK-Anlagen, welche Wärme und Strom gleichzeitig produzieren und somit Energie effizienter nutzen als herkömmliche Anlagen. Der Aufschlag ist mengenunabhängig, d. h. für alle Verbrauchsgruppen gleich, und ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken. Er beträgt 2024 für alle Verbraucher 0,275 ct/kWh und ist damit fast 23 % geringer als im Vorjahr.

Umlage nach § 19 (2) StromNEV – Umlage auf reduzierte Netzentgelte

Für Unternehmen, welche ihre Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verschieben (sog. atypische Netznutzer) oder einen besonders hohen Stromverbrauch haben, besteht seit 2012 über den § 19 (2) des StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) die Möglichkeit, die Netzentgelte über einen Antrag zu reduzieren. Die entronnenen Entgelte werden über eine Umlage durch die Letztverbraucher kompensiert.

Die Höhe der Umlage ist abhängig von der bezogenen Strommenge. Bis zu einer Jahresmenge von 1.000.000 kWh pro Abnahmestelle beträgt sie 0,643 ct/kWh und ist gegenüber dem Jahr 2023 um 54,20 % gestiegen. Ursprünglich veranschlagten die Netzbetreiber eine Senkung auf 0,403 ct/kWh. Aufgrund des Ende 2023 bekanntgegebenen Entfalls des Zuschusses des Bundes zu den Übertragungsnetzentgelten wurde die Umlage kurzfristig für 2024 angehoben, um den zusätzlichen Liquiditätsbedarf abzudecken.

Ab einem darüber hinausgehenden Jahresverbrauch beträgt sie unverändert 0,050 ct/kWh.

Offshore-Netzumlage – gem. § 17 f EnWG

Seit dem Jahr 2013 dient die Offshore-Netzumlage (bis 2018 Offshore-Haftungsumlage) zur Finanzierung von Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks, welche zeitverzögert ans Stromnetz angeschlossen wurden bzw. bei denen es zu Netzunterbrechungen kommt. Darüber hinaus dient die Offshore-Netzumlage zur Unterstützung von Betreiben vom Windparks , um die Kosten für zu decken.

Die Umlage ist Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und muss von allen Verbrauchern in Deutschland gezahlt werden. Unabhängig vom Jahresverbrauch beträgt sie 0,656 ct/kWh und ist gegenüber dem Vorjahr um 11 % angestiegen.

Stromsteuer

Absicht für die Einführung der Stromsteuer über das Stromsteuergesetz war die Reduktion des Stromverbrauchs, da die Steuer in direktem Zusammenhang mit der genutzten Strommenge steht. Über diese Lenkungswirkung sollte die Umwelt geschont werden. Sie beträgt unabhängig von der bezogenen Strommenge immer 2,050 ct/kWh.

Ausführliche Informationen zur Stromsteuer

Konzessionsabgabe

Mit der Konzessionsabgabe vergüten die Stromnetzbetreiber deutschen Kommunen die Erlaubnis, Stromleitungen entlang öffentlicher Straßen und Plätze verlegen zu dürfen. Die Deckelung der frei vereinbarten Preise regelt die Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Sie sieht in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der betroffenen Gemeinde eine Deckelung zwischen 1,32 und 2,39 ct/kWh vor.

Diese Abgabe trägt zunächst der Netzbetreiber, welcher sie an den Stromversorger weiter reicht, bevor dieser sie den Endabnehmern in Rechnung stellt. Neben der Konzessionsabgabe auf Strom wird die gleichnamige Abgabe auch auf Gas erhoben.

EEG-Umlage - Die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (abgeschafft)

Der Ausbau der erneuerbaren Energien wurde seit dem Jahr 2000 bis zum 31.12.2022 unter anderem über die EEG-Umlage auf Strom gefördert. Die EEG-Umlage wurde den Netzbetreibern als Ausgleich zur entstehenden Finanzierungslücke zwischen gezahlter Einspeisevergütung an die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung regenerativen Stromes und dem erzielten Strompreis an der Strombörse gezahlt. Finanziert wurde die EEG-Umlage schlussendlich vom Letztverbraucher. Da sie maßgeblich vom Börsenpreis des Stromes abhängig war, wurde ihre Höhe jährlich neu bestimmt. Trotz entfallener EEG-Umlage in der Strompreiszusammensetzung bleibt die Einspeisevergütung für ökologisch sauberen Strom erhalten. Die Finanzierung erfolgt jedoch aus dem Sondervermögen des Energie- und Klimafonds des Bundes.

Umlage für abschaltbare Lasten (abgeschafft)

In § 18 AbLaV (Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten) wurden die Vergütungszahlungen für Abschaltleistungen geregelt. Unter der Abschaltleistung wird das kurzfristige Drosseln bzw. außer Betrieb setzen von Anlagen verstanden, um die Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden und es somit stabil zu halten. In erster Instanz tragen Übertragungsnetzbetreiber (ÜBN) die Kosten für abschaltbare Lasten, bevor sie unter den Betreibern ausgeglichen und an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Gemäß § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. Ab 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.

Gibt es Ausnahmen oder Vergünstigungen?

Um die Belastung für Ihr Unternehmen aus dem Strompreis zu verringern, räumt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen durch Erstattungen, Erlass bzw. Vergütungen auf bestimme Umlagen und Abgaben ein. Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus dem pro­du­zie­renden Gewerbe mit einem jährlichen Strombedarf bis 1.000.000 kWh (sogenannte Letztverbrauchergruppe A') sind z. B. berechtigt, die entrichteten Beiträge an Strom- und Energie­steuern bis auf einen definierten Selbst­behalt zurückzufordern.

Wenn das Unternehmen ein Energiemanagementsystem (EMS) eingeführt hat, sind sogar noch weitergehende Entlastungen von der Stromsteuer (Spitzen­ausgleich) möglich.

Mehr Informationen zum Zurückfordern von Strom- & Energie­steuer

Für größere Abnehmer (i. d. R. über 1 GWh pro Jahr) gibt es weitergehende Vergütungen von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.

Wie entwickelten sich die Umlagen und Abgaben auf Strom?

In den vergangenen zehn Jahren sind Abgaben und Umlagen auf Strom immer wieder leichten Schwankungen unterlegen. Den größten Anteil machte bis zum Jahr 2022 die EEG-Umlage aus. Ihre Abschaffung bewirkte eine deutliche Senkung der Umlagen und Abgaben.

Ausführliche Darstellung herunterladen

Entwicklung Steuern, Umlagen und Abgaben auf Strom

Häufige Fragen

  • Was ist der Unterschied zwischen Umlage und Abgabe?

    Als Abgabe ist die Stromsteuer zu verstehen. Sie wird zur Erfüllung staatlicher Aufgaben eingesetzt. Umlagen werden für einen bestimmten Zweck erhoben und diesem zugeführt, wie zum Beispiel die KWKG-Umlage.

  • Was sind Umlagen und Abgaben auf Strom?

    Umlagen und Abgaben sind Entgelte, welche teils verbrauchsabhängig, teils verbrauchsunabhängig in den Strompreis eingebunden werden und je nach Art zweckgebunden (z. B. Offshore-Netzumlage) oder zweckungebunden (Stromsteuer) eingesetzt werden.

  • Woher weiß man, welche Umlagen und Abgaben man bezahlen muss?

    Auf Ihrer Energierechnung finden Sie in aller Regel eine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen Kosten und Gebühren, welche für Ihren Energieverbrauch berechnet werden. Häufig werden diese Angaben in einem separaten Abschnitt unter dem Preis für die tatsächlich verbrauchte Energie aufgeschlüsselt.

  • Welchen Nutzen bringen Umlagen und Abgaben auf Strom?

    Mit den Umlagen und Abgaben auf den Strompreis werden teilweise Staatsaufgaben wie die Auszahlung der Renten (Stromsteuer) erfüllt. Zudem werden sie über Zahlungen zum Risikoausgleich (Offshore-Netzumlage) oder als Anreiz zur Einspeisung von Strom aus KWK-Anlagen (KWKG-Umlage) indirekt zur Förderung umweltschonender Stromproduktion eingesetzt. Zu guter Letzt sind sie ein Hilfsmittel zum Betreiben eines effizienten Lastmanagements (Umlage auf reduzierte Netzentgelte).

  • Wie hoch ist die aktuelle EEG-Umlage?

    Seit 1. Juli 2022 ist keine EEG-Umlage mehr zu entrichten, da diese abgeschafft wurde.

  • Wurde die EEG-Umlage abgeschafft?

    Ja, sie wurde bereits zum 1. Juli 2022 abgeschafft.