Die Stromsteuer – ein aktueller Überblick

Die Stromsteuer wird in Deutschland auf Grundlage des Stromsteuergesetzes (StromStG) geregelt und wird als Teil der Umlagen, Abgaben und Steuern auf den Strompreis erhoben. In diesem Artikel erfahren Sie die aktuellen Zahlen und Fakten zur Stromsteuer, ihre Hintergründe und welche Entlastungsmöglichkeiten es für Unternehmen gibt.

Philip Gutschke
Bereichsleiter Energie­beschaffung

zuletzt aktualisiert: 28.10.2025

Kurz und knapp

Die Stromsteuer ist eine harmonisierte, indirekte Verbrauchssteuer auf Strom in Höhe von 2,05 ct/kWh. Dieser Steuersatz ist seit 2003 unverändert.

Die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft wird ab 2026 gesetzlich verstetigt und dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz festgelegt.

Die Einnahmen aus der Stromsteuer werden hauptsächlich für die Auszahlung der gesetzlichen Rente verwendet.

Wie hoch ist die Stromsteuer 2025?

Kurz gesagt: Im Jahr 2025 beträgt die Stromsteuer in Deutschland 2,05 ct/kWh.

Der Regelsteuersatz wurde im Jahr 2000 eingeführt und in den ersten Jahren nach seiner Einführung mehrmals angepasst. Seit 2003 ist der Preis pro kWh aber konstant geblieben und beträgt 2,05 ct pro Kilowattstunde oder 20,50 Euro je Megawattstunde.

Die Stromsteuer machte damit im Jahr 2024 rund 5 % des durchschnittlichen Haushaltsstrompreises (40,92 ct/kWh) und weniger als 6,5 % des durchschnittlichen Gewerbestrompreises (31,87 ct/ kWh) aus.

Entwicklung der Stromsteuer

Haushalt für 2025 beschlossen: Ausgeweitete Stromsteuersenkung bleibt für bestimmte Branchen

Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe, der Land- und Forstwirtschaft sowie Betreiber von Blockheizkraftwerken profitieren ab 2026 dauerhaft von der ausgeweiteten Stromsteuerentlastung. 

Die ursprünglich nur für 2024 und 2025 geplante Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß wird nun dauerhaft gesetzlich verstetigt: Ab einem Stromverbrauch von 12.500 kWh erhalten berechtigte Betriebe weiterhin 2,00 ct/kWh rückerstattet (zuvor lag der Satz bei lediglich 0,513 ct/kWh).

Auch beim Ladestrom bringt die Stromsteuerreform ab 2026 wichtige Vereinfachungen:

Betreiber von Ladesäulen gelten steuerlich automatisch als Letztverbraucher. Damit entfallen aufwendige Einzelfallprüfungen innerhalb komplexer Lademodelle. Beim bidirektionalen Laden, also der Rückspeisung von Strom aus dem Fahrzeug ins Netz, wird rechtlich sichergestellt, dass Fahrzeugnutzer nicht als Versorger gelten und somit keine Stromsteuer zahlen müssen.


Stromsteuer-Senkung 2024, 2025, 2026: Wer profitiert davon?

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft sowie Betreiber von Blockheizkraftwerken können einen Antrag auf Stromsteuer-Senkung stellen. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurde diese Stromsteuer-Senkung erhöht, wie es in § 9b Abs. 2a des StromStG definiert ist.

“[…] die Steuerentlastung beträgt für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde”

Diese erhöhte Senkung erhalten berechtigte Betriebe ab einem Stromverbrauch von 12.500 kWh. Laut dem am 18. September 2025 beschlossenen Bundeshaushalt für 2025 wird diese Entlastung ab 2026 gesetzlich verstetigt.

Damit sinkt für diese Unternehmen der Steuersatz dauerhaft auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde (MWh). Dies ist eine deutliche Absenkung gegenüber dem regulären Steuersatz von 20,50 Euro/MWh. Ziel der Absenkung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu stärken und sie angesichts der steigenden Energiekosten zu entlasten.

Konkret bedeutet diese Neuerung, dass sich für viele Unternehmen die Stromsteuererstattung dauerhaft fast vervierfacht. Zusätzlich werden nun auch durch die Absenkung des Mindestverbrauchs auf 12.500 kWh zahlreiche Unternehmen, die bisher aufgrund ihres geringen Verbrauchs keine Entlastung erhalten haben, von dieser Regelung profitieren.

Berechnen Sie hier die Energie- und Stromsteuererstattung für Unternehmen

Was ist die Stromsteuer?

In der Klassifikation der Steuern stellt die Stromsteuer eine Verbrauchssteuer dar, d. h. sie wird mengenabhängig erhoben, wenn Strom aus dem Netz entnommen wird. Mit einem Aufkommen von rund 6,5 bis 7 Milliarden Euro pro Jahr ist sie eine wichtige Einnahmequelle des Bundes.

Als indirekte Steuer fällt die Stromsteuer in Deutschland zunächst beim Stromversorger an. Dieser wiederum rechnet sie in den Strompreis ein, um sie an den Verbraucher weiterzugeben. Diese Steuer wird zusammen mit weiteren Abgaben und Umlagen auf Strom pro kWh aufgeschlagen und abgeführt. Diese Positionen bilden zusammen etwa ein Drittel des Strompreises. Zuständig für die Verwaltung der Strom- und Energiesteuer sind die Hauptzollämter (HZA) und damit der Bund.

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Strompreis-Zusammensetzung.

Wann und warum wurde die Stromsteuer eingeführt?

Die Stromsteuer wurde von der Bundesregierung 1999 im Rahmen des Gesetzes „Einstieg in die ökologische Steuerreform“ mit dem Ziel eingeführt, die Verbraucher zum Stromsparen zu motivieren und damit die Umweltbelastung durch die Stromerzeugung zu verringern. Mit der Einführung wurden geltende EU-Richtlinien umgesetzt bzw. harmonisiert.

Wie wird die Stromsteuer berechnet?

Die Stromsteuer gehört zu den Energiesteuern und ist somit eine Mengensteuer, d. h. sie wird auf der Grundlage des verbrauchten Stroms berechnet. Sie ist unabhängig vom Strompreis und dessen allgemeiner Preisentwicklung. Der Anteil der Stromsteuer am Strompreis sinkt daher im Zeitverlauf inflationsbedingt.

Die Grundlage: Das Stromsteuergesetz (StromStG)

Das Stromsteuergesetz (StromStG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Besteuerung von Strom regelt. Ziel des Gesetzes ist es, Anreize zum sparsamen und effizienten Umgang mit Strom zu schaffen und den Einsatz umweltfreundlicher Energien zu fördern.

Zwischen dem Stromsteuergesetz und anderen energierechtlichen Regelungen wie der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) besteht ein enger Zusammenhang. Zusammen bilden diese Regelungen den rechtlichen Rahmen für den Energiemarkt in Deutschland.

Gibt es Ausnahmen vom Stromsteuergesetz?

Ja gibt es! Das Stromsteuergesetz sieht eine Reihe von Steuerbegünstigungen vor, die in Form einer Steuerbefreiung, einer Steuerermäßigung oder einer nachträglichen Steuerentlastung gewährt werden.

Diese Steuerbegünstigungen ergeben sich u. a. aus den unmittelbaren Regelungen des Stromsteuergesetzes, aus dem Ziel des Gesetzgebers, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu fördern, oder zur Erreichung umweltpolitischer Ziele.

Welche Branchen profitieren von einer Stromsteuer-Senkung?

Welche Branchen und Unternehmen von den Vergünstigungen profitieren dürfen, ist in den Paragrafen 9 a – e im StromStG genau geregelt. Vor allem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Schienenverkehrs, des produzierenden Gewerbes und Betreiber von Blockheizkraftwerken erhalten Ermäßigungen.

Diese Unternehmen können seit 2024 eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß (0,50 €/MWh) beantragen, wenn der Strom nachweislich nach § 3 StromStG versteuert wird, ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird und nicht steuerbefreit ist. Die Steuerentlastung betrifft insbesondere die Nutzung von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, sofern diese Produkte von den Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.

Die ursprünglich nur für 2024 und 2025 geplante Senkung der Stromsteuer von 20,50 €/ MWh auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 €/MWh wird nun ab 2026 dauerhaft gesetzlich verstetigt.

Berechnen Sie hier die Energie- und Stromsteuererstattung für Unternehmen

Wer ist von der Stromsteuer befreit?

Grundsätzlich muss jeder Stromsteuern zahlen, der elektrischen Strom verbraucht. Ausnahmen bilden:

  • Stromerzeuger, welche ihren Strom selbst nutzen und deren Anlagen eine Leistung von maximal zwei Megawatt vorweisen und der Stromverbrauch in räumlicher Nähe zur Anlage erfolgt (z. B. eine Windkraftanlage für einen Milchviehbetrieb).

  • Stromverbraucher, welche ihren Strom aus einem Stromnetz beziehen, welche ausschließlich mit regenerativem Strom gespeist wird.

  • Wenn der genutzte Strom zum Betreiben für Nebenanlagen von stromerzeugenden Anlagen genutzt wird (z. B. für die Rührwerke einer Biogasanlage).

  • Strom, welcher an Bord von Flugzeugen und Schiffen für den Eigenbedarf produziert wird.

  • Strom zur temporären Stromversorgung mit Notstromaggregaten.

Weitere Sonderregelungen gelten für Stromverbraucher- und -erzeuger, welche den entnommenen Strom zur steuerbefreiten Verwendung nutzen. Dazu zählen:

  • die Inanspruchnahme zur Waren- und Güterproduktion

  • die Nutzung in der Land- oder Forstwirtschaft sowie

  • den Gebrauch im Schienenbahnverkehr

Wie werden die Einnahmen aus der Stromsteuer verwendet?

Ursprünglich wurde die Stromsteuer mit dem Ziel des Umweltschutzes eingeführt. Die Einnahmen sollten der Finanzierung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen dienen und gleichzeitig den Stromverbrauch und damit auch die Stromproduktion reduzieren. Die positiven Einflüsse der Stromsteuer auf die Umwelt sind bei einer oberflächlichen Betrachtung nur schwer bzw. gar nicht zu erkennen.

Heute fließen die Einnahmen über das Hauptzollamt vollständig in den Bundeshaushalt. Das sind jährlich rund 6,5 bis 7 Milliarden Euro. Eine formale Zweckbindung der Stromsteuergelder gibt es nicht, sodass sie zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden. Länder- und Kommunalhaushalte können frei über die Verwendung der Gelder entscheiden. Der größte Teil der Einnahmen aus der Stromsteuer kommt den Rentenkassen zugute.

Fest steht, dass durch die Einführung der Stromsteuer die Anteile zur Abgabe an die Rentenversicherung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gesenkt werden konnten. Eine Reduktion des Stromverbrauches ist aber nicht erkennbar.

Häufige Fragen

  • Wann fällt die Stromsteuer an?

    Die Stromsteuer fällt an, sobald Strom zum Verbrauch aus dem Netz entnommen wird. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Energieversorger. Dieser wälzt die wirtschaftliche Belastung aber auf den Stromverbraucher ab.

  • Wer muss die Stromsteuer bezahlen?

    Grundsätzlich muss jeder, der elektrischen Strom verbraucht, die Stromsteuer zahlen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die im Stromsteuergesetz und Energiesteuergesetz definiert sind. Welche Möglichkeiten es zur Stromsteuerentlastung gibt, erfahren Sie in unserem Artikel zur Stromsteuererstattung.

  • Wer kann Stromsteuerentlastung beantragen?

    Das StromStG sieht Steuerentlastungen für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Betreiber von Blockheizkraftwerken, Schienenbahnen und Unternehmen des produzierenden Gewerbes vor, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Stromsteuerentlastung wird in Form von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen sowie nachträglichen Steuererstattungen gewährt.

    Berechnen Sie hier die Energie- und Stromsteuererstattung für Unternehmen

  • Warum wurde die Stromsteuer eingeführt?

    Die Stromsteuer wurde 1999 mit dem Ziel des Umweltschutzes eingeführt. Demnach sollte ein durch die Steuer erhöhter Strompreis zu einem geringeren Stromverbrauch und damit zu einer geringeren Stromproduktion und letztlich zum Umweltschutz führen. Die Einnahmen sollten zur Finanzierung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen dienen und gleichzeitig die Weiterentwicklung des deutschen Strommarktes unterstützen.

  • Wie hoch ist die aktuelle Stromsteuer?

    Der aktuelle Steuersatz der Stromsteuer liegt bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 20,50 Euro pro Megawattstunde. Einige Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im produzierenden Gewerbe profitieren von einer reduzierten Stromsteuer. Für diese sinkt der Steuersatz seit dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro pro Megawattstunde. Diese Regelung wird ab 2026 gesetzlich verstetigt und führt somit zu einer dauerhaften Entlastung.

  • Was regelt das Stromsteuergesetz?

    Das Stromsteuergesetz ist die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Strom in Deutschland. Es regelt die Besteuerung von Strom, legt die Steuersätze fest und definiert die Kriterien für Steuerbefreiungen und -ermäßigungen. Ziel des Gesetzes ist es, Anreize zum sparsamen und effizienten Umgang mit Strom zu schaffen und den Einsatz umweltfreundlicher Energien zu fördern.